{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-73_2016-09-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132636&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e2d2ef8cc8b2b42fd0529310d43694fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 27.09.2016 STBER.2015.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:45", "Checksum": "d307ab95fe24f1b2fd5f18cc797c72fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 27.09.2016 STBER.2015.73\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das Waffengesetz, Willkür (Neubeurteilung)\n\n|\nUrteil vom 27. September 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Marti\nGerichtsschreiberin Fröhlicher\nIn Sachen\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBerufungsklägerin\ngegen\nA.___ vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,\nBeschuldigter\nbetreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Neubeurteilung)\nEs erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:\nOberstaatsanwalt B.___, i.A. der Staatsanwaltschaft, Berufungsklägerin,\nA.___, Beschuldigter,\nKonrad Jeker, privater Verteidiger,\nC.___, Zeuge,\nD.___, Zeuge,\nE.___, Zeuge,\nF.___, Zeuge,\nG.___, Zeuge,\neine Pressevertreterin (Solothurner Zeitung),\nein Zuhörer (Rechtspraktikant von RA Jeker).\nDer Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.\nDie Parteien beantragen vorfrageweise, es seien folgende Dokumente zu den Akten zu nehmen:\nOberstaatsanwalt\n- Medienbericht vom 2.5.2012 (20 Minuten-News)\n- Wikipedia-Beitrag zu FX-Patronen\nRechtsanwalt Jeker\n- Medienbericht vom 29.5.2012 (Tages-Anzeiger)\n- E-Mail vom 7.6.2012 von H.___ an I.___\n- Handelsregisterauszug über Firma J.___\nDie jeweilige Gegenpartei hat keinen Einwand gegen die Aktennahme. Die eingereichten Dokumente werden zu den Akten genommen.\nIm Weiteren gibt Rechtsanwalt Jeker die Honorarnote für das Neubeurteilungsverfahren zu den Akten.\nDer Beschuldigte und die vorgeladenen Zeugen werden – jeweils nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – in folgender Reihenfolge zur Sache befragt: A.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___. Anschliessend wird nochmals der Beschuldigte zur Sache und zu den persönlichen Verhältnissen befragt. Es wird auf die separaten Einvernahmen-Protokolle verwiesen. Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).\nDer Oberstaatsanwalt beantragt, die Strafkammer habe die Staatsanwaltschaft einzuladen, die Anklage hinsichtlich des vorgeworfenen Deliktsortes zu ändern. Es sei zusätzlich Oensingen als Deliktsort zu bezeichnen.\nRechtsanwalt Jeker beantragt die Abweisung dieses Antrages. Es folgt eine Replik des Oberstaatsanwalts.\nDie Strafkammer beschliesst nach geheimer Beratung:\nDer Antrag des Oberstaatsanwaltes wird gutgeheissen.\nBegründung:\nDas Bundesgericht äusserte sich in zwei jüngeren Fällen wie folgt:\n- 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016, E. 1.5.: „Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Dabei geht es typischerweise um Fälle, in denen der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1280 Ziff. 2.7.1). Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. Vorliegend ist keine dieser Konstellationen gegeben. Dem Beschwerdegegner wurde von Beginn weg eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen. Wenn es die Staatsanwaltschaft unterlässt, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte, kann dies nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung bzw. -erweiterung zu geben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 respektive dessen Erwägung 2.“\nDas Bundesgericht untersagte es also, die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn sich aus der Beweisabnahme weitere pflichtwidrige Verhalten als Ursache für den Verlust der Fahrzeugbeherrschung ergeben hatten.\n- 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016, E. 1.4.1. und 1.4.2.: „Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies u.a. zur Folge, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die dem Gericht hier eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 1 zu Art. 333 StPO). Eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Urteile 6B_428/2013, 6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2; gl.M. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 333 StPO bis und während der Urteilsfällung möglich; JEREMY STEPHENSON/ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 5b zu Art. 333 StPO; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, 2012, N. 884)."}