Zum anderen lässt die Berufungsklägerin ausser Acht, dass neben der Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO vorliegend ein weiteres spezifisches Element hinzu trat, indem der Beschuldigte die Frage, ob er bereit sei, auszusagen, unmissverständlich und vorbehaltlos verneinte (AS 12) und nach dieser deutlichen Zäsur die Fragen zur Sache mit dem Hinweis auf das laufende Ermittlungsverfahren gegen eine andere Person (A.) eingeleitet wurden. Es ist in Anbetracht all dieser konkreten Umstände mit der Vorinstanz auf ein Verwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 StPO zu schliessen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. Mai 2016 (STBER.2015.69)