Diese von der Staatsanwaltschaft in den Mittelpunkt gerückte allgemeine Frage taugt nicht, um etwas für die Konstellation des zu beurteilenden Falles ableiten zu können. Zum einen lässt die Berufungsklägerin damit unberücksichtigt, dass vorliegend den Untersuchungsbehörden gestützt auf die Auswertung des Mobiltelefons von A. durchaus Angaben vorlagen, um die Vorhalte gegenüber dem Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme zeitlich wie sachlich eingrenzen zu können. Zum anderen lässt die Berufungsklägerin ausser Acht, dass neben der Verletzung von Art.