Die in einer solchen Art und Weise und mit ungenügender Belehrung über die Vorwürfe erfolgte Einvernahme darf nicht zu Lasten der aussagenden Person verwendet werden. Zu keinem anderen Schluss führt die Argumentation der Berufungsklägerin vor Obergericht, wonach gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 die Befragung einer beschuldigten Person auch möglich sein müsse, wenn lediglich ein Anfangsverdacht bestehe, aber die Strafverfolgungsbehörde die genauen Umstände des Tatherganges noch nicht kenne. Diese von der Staatsanwaltschaft in den Mittelpunkt gerückte allgemeine Frage taugt nicht, um etwas für die Konstellation des zu beurteilenden Falles ableiten zu können.