Wenn einem Beschuldigten vor einer Befragung anstelle eines konkreten Lebenssachverhaltes ein pauschaler Vorwurf vorgehalten wird und dieser dann klar zum Ausdruck bringt, er wolle nicht aussagen und die befragende Person daraufhin weiterfährt, er werde ihm (B.) «nun» noch ein paar Fragen in einem Ermittlungsverfahren gegen eine andere Person, A., stellen, so kann auch bei einem normal intelligenten Menschen der Eindruck entstehen, er werde nun nicht mehr als beschuldigte Person befragt. Die in einer solchen Art und Weise und mit ungenügender Belehrung über die Vorwürfe erfolgte Einvernahme darf nicht zu Lasten der aussagenden Person verwendet werden.