Ich möchte mich nicht in die Scheisse reiten. Ich werde meinen Anwalt Herrn D. aus Solothurn kontaktieren.» 3.4 Auch die Vorinstanz schloss auf eine ungenügende Belehrung und auf eine unzulängliche Art der Befragung und wies dazu noch auf die eingeschränkten geistigen Fähigkeiten des Beschuldigten hin (US 8). Inwieweit das zutrifft, kann offen gelassen werden.