In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen nun ein paar Fragen stellen.» Und das unmittelbar nachdem der Beschuldigte nach den einleitenden Belehrungen erklärt hatte, er sei nicht bereit, zu den ihm selber gemachten Vorhalte auszusagen. Auch für diese Bezugnahme auf ein Strafverfahren, das sich nicht gegen B., sondern gegen eine andere Person (A.) richtete, hatte Gfr C. vor Obergericht keine Erklärung. Der vom befragenden Polizisten gemachte Hinweis war geeignet, beim Befragten die Vorstellung aufkommen zu lassen, er sage nun nicht mehr zu den ihm gemachten Vorhalten aus, sondern er werde nun zu den Vorhalten an die Adresse von A. befragt.