An den Umstand, dass er im vorliegenden Fall die Einvernahme trotzdem fortgesetzt hatte, konnte sich Gfr C. vor Obergericht weder erinnern noch konnte er sich dies in irgendeiner Weise erklären. (…) Es kommt, nach der Mitteilung des Beschuldigten, nicht aussagen zu wollen, vor der weiteren Frage eine Art Vorspann, ein neuer Hinweis mit folgendem Wortlaut: «In einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdacht in Zusammenhang mit Betäubungsmittel konnte B., ermittelt werden. In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen nun ein paar Fragen stellen.»