Gfr C., der am 13. November 2013 B. auf dem Polizeiposten befragt hatte, bestätigte als Zeuge vor Obergericht ausdrücklich, dass dies nicht dem üblichen Vorgehen einer Befragung entspreche, vielmehr werde diese, wenn der Beschuldigte die Aussagebereitschaft verneine, beendet. An den Umstand, dass er im vorliegenden Fall die Einvernahme trotzdem fortgesetzt hatte, konnte sich Gfr C. vor Obergericht weder erinnern noch konnte er sich dies in irgendeiner Weise erklären.