Unmittelbar nachdem am Schluss der Belehrung protokolliert worden war, der Beschuldigte wolle nicht aussagen, wurde die Befragung nicht beendet. Es wurde der Beschuldigte auch nicht belehrt, es würden ihm nun trotz seiner Mitteilung, nicht auszusagen, noch einzelne Fragen gestellt, die er beantworten könne oder nicht. Es wird vielmehr unter dem Titel «Zur Sache» einfach weitergefahren. Gfr C., der am 13. November 2013 B. auf dem Polizeiposten befragt hatte, bestätigte als Zeuge vor Obergericht ausdrücklich, dass dies nicht dem üblichen Vorgehen einer Befragung entspreche, vielmehr werde diese, wenn der Beschuldigte die Aussagebereitschaft verneine, beendet.