Es handelt sich um einen allgemeinen, pauschalen Vorhalt des Handels mit Betäubungsmitteln bzw. mit betäubungsmittelhaltigen Arzneien, was sich nach dem soeben Dargelegten mit den Vorgaben von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht vereinbaren lässt. Die von der Berufungsklägerin auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 abgestützte Argumentation, wonach sich die konkreten Vorhalte auch aus den ersten Fragen nach der Belehrung ergeben könnten, ist jedenfalls in Bezug auf den vorliegenden Fall unbehelflich. Unmittelbar nachdem am Schluss der Belehrung protokolliert worden war, der Beschuldigte wolle nicht aussagen, wurde die Befragung nicht beendet.