158 StPO N 22). Diese Auffassung teilt auch das Bundesgericht, welches mit Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO festhielt: «Die Vorwürfe sind möglichst umfassend darzulegen. Demnach würde der pauschale Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln oder gar allgemein des Verstosses gegen das BetmG nicht genügen; vielmehr wären der beschuldigten Person nach Ort und Zeit bestimmte Handlungen vorzuhalten, die einen derartigen Verstoss bedeuten.