«Der Gegenstand der Strafuntersuchung ist möglichst genau, nach Ort, Zeit und Umständen bestimmbaren Handlungen, vorzuwerfen und umfassend zu bezeichnen, damit die beschuldigte Person in Kenntnis der gesamten Belastungslage, des gesamten Verfahrensgegenstandes sich entscheiden kann, wie sie ihre Verteidigungsrechte ausüben will, eine Salamitaktik ist somit unzulässig. Hinweise, dass ein Verfahren wegen des Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln (…) geführt werde, reicht nicht.» (Niklaus Ruckstuhl in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, Basel 2014, Art. 158 StPO N 22).