Die Vorinstanz (US 8) erachtete die Hinweise auf die Eröffnung von Vorverfahren als ungenügend: Es werde nichts von einem Betäubungsmittelkonsum gesagt, es würden die bis anhin bekannten Verdachtsmomente nicht genannt und es sei der pauschale Verweis auf den Handel mit Betäubungsmitteln nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungenügend, wenn zum Zeitpunkt dieser Befragung schon konkrete Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Es ergibt sich aus dem vom Beschuldigten auch auf der Vorderseite unterzeichneten Protokoll (AS 11) vorab völlig klar, in welcher Rolle B. befragt worden war: Als beschuldigte Person.