Der vor dem Berufungsgericht als Zeuge befragte Polizist konnte dazu auch keine Aussage machen. Am Schluss der Strafanzeige wird unter dem Titel «Bemerkungen» (AS 9) ausgeführt, es sei mehrmals erfolglos versucht worden, B. «über die vorliegende Strafanzeige» in Kenntnis zu setzen. Das wurde aber offensichtlich erst nach der Befragung gemacht. 3.3 Die Einvernahme des Beschuldigten fand am 11. November 2013 statt. Sie wurde von Gfr C. auf dem Polizeiposten Biberist durchgeführt. Es wurde ein vom Beschuldigten auf jeder Seite unterzeichnetes Protokoll erstellt (AS 11 - 15). Aus diesem Protokoll ist vorab die Befragung als «Beschuldigte Person» festgehalten.