3.2 Es ist aus der polizeilichen Strafanzeige (AS 7 ff.) ersichtlich, wie es zur ersten Befragung kam. Anlässlich eines Ermittlungsverfahrens gegen A. wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das BetmG wurde ein Telefonkontakt mit dem Beschuldigten festgestellt. «Anhand [von] diesen Erkenntnissen wurde B. telefonisch zur Einvernahme auf den PP Biberist vorgeladen» (AS 8). Es ist aus der Strafanzeige nicht ersichtlich, was dem Beschuldigten vom Polizisten über die Einvernahme gesagt wurde, ob er als Beschuldigter, als Zeuge oder als Auskunftsperson befragt werden sollte. Der vor dem Berufungsgericht als Zeuge befragte Polizist konnte dazu auch keine Aussage machen.