Aus den Erwägungen: 3. Beweisverwertung in Bezug auf die erste Einvernahme des Beschuldigten 3.1 Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO muss die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hingewiesen werden, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden und dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern und einen Verteidiger beiziehen kann. 3.2 Es ist aus der polizeilichen Strafanzeige (AS 7 ff.) ersichtlich, wie es zur ersten Befragung kam.