Weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht wurde der Gegenstand der Strafuntersuchung nach dem aktuellen Verfahrensstand näher eingegrenzt. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass eine solche Belehrung nicht den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO genügt. Aus der ungenügenden Belehrung sowie dem weiteren Vorgehen des befragenden Polizisten schliesst es auf die Unverwertbarkeit der Einvernahme. Aus den Erwägungen: 3. Beweisverwertung in Bezug auf die erste Einvernahme des Beschuldigten 3.1 Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO muss