Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein und verlangte einen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Obergericht stellt fest, dass der Beschuldigte zu Beginn der ersten Einvernahme lediglich pauschal darauf hingewiesen wurde, es sei gegen ihn ein Vorverfahren wegen «evtl. Handel mit rezeptpflichtigen betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln und evtl. Handel mit Betäubungsmitteln» eingeleitet worden. Weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht wurde der Gegenstand der Strafuntersuchung nach dem aktuellen Verfahrensstand näher eingegrenzt.