Die Einvernahme ist deshalb nicht verwertbar. Diese Folge muss erst recht gelten, wenn nach dieser ungenügenden Belehrung der einvernommenen Person der Eindruck vermittelt wird, sie werde nun nicht mehr in eigener Sache als beschuldigte Person, sondern in einem Ermittlungsverfahren gegen eine andere Person befragt. Sachverhalt: Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich von allen Vorhalten freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein und verlangte einen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.