SOG 2016 Nr. 8 Art. 158 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO. Belehrung der beschuldigten Person zu Beginn der ersten Einvernahme. Der Gegenstand der Strafuntersuchung ist zu Beginn der ersten Einvernahme möglichst genau vorzuhalten, damit sich die beschuldigte Person in Kenntnis der gesamten Belastungslage entscheiden kann, wie sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen will. Der pauschale und weder in sachlicher noch zeitlicher Hinsicht näher konkretisierte Hinweis, wonach gegen die beschuldigte Person ein Vorverfahren wegen Handel mit Betäubungsmitteln bzw. mit betäubungsmittelhaltigen Arzneien eingeleitet worden sei, ist unzureichend. Die Einvernahme ist deshalb nicht verwertbar.