{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-69_2016-05-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135167&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4d19370a481a6424680f8716f3b83088"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 25.05.2016 STBER.2015.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:10", "Checksum": "f698111f3baa7f611b88770db8a76915", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 25.05.2016 STBER.2015.69\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n\nDie in einer solchen Art und Weise und mit ungenügender Belehrung über die Vorwürfe erfolgte Einvernahme darf nicht zu Lasten der aussagenden Person verwendet werden. Zu keinem anderen Schluss führt die Argumentation der Berufungsklägerin vor Obergericht, wonach gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 die Befragung einer beschuldigten Person auch möglich sein müsse, wenn lediglich ein Anfangsverdacht bestehe, aber die Strafverfolgungsbehörde die genauen Umstände des Tatherganges noch nicht kenne. Diese von der Staatsanwaltschaft in den Mittelpunkt gerückte allgemeine Frage taugt nicht, um etwas für die Konstellation des zu beurteilenden Falles ableiten zu können. Zum einen lässt die Berufungsklägerin damit unberücksichtigt, dass vorliegend den Untersuchungsbehörden gestützt auf die Auswertung des Mobiltelefons von A. durchaus Angaben vorlagen, um die Vorhalte gegenüber dem Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme zeitlich wie sachlich eingrenzen zu können. Zum anderen lässt die Berufungsklägerin ausser Acht, dass neben der Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO vorliegend ein weiteres spezifisches Element hinzu trat, indem der Beschuldigte die Frage, ob er bereit sei, auszusagen, unmissverständlich und vorbehaltlos verneinte (AS 12) und nach dieser deutlichen Zäsur die Fragen zur Sache mit dem Hinweis auf das laufende Ermittlungsverfahren gegen eine andere Person (A.) eingeleitet wurden. Es ist in Anbetracht all dieser konkreten Umstände mit der Vorinstanz auf ein Verwertungsverbot nach Art. 158 Abs. 2 StPO zu schliessen.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 25. Mai 2016 (STBER.2015.69)"}