{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-69_2016-05-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135167&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4d19370a481a6424680f8716f3b83088"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 25.05.2016 STBER.2015.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:10", "Checksum": "f698111f3baa7f611b88770db8a76915", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 25.05.2016 STBER.2015.69\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n\nEs ergibt sich aus dem vom Beschuldigten auch auf der Vorderseite unterzeichneten Protokoll (AS 11) vorab völlig klar, in welcher Rolle B. befragt worden war: Als beschuldigte Person. Es wurden auch nicht einfach Rechte und Pflichten verlesen, sondern es wurde wiederholt und korrekt nachgefragt, ob er das verstanden habe. Es bleibt tatsächlich als einziger Punkt fraglich, ob die Information über den Gegenstand der Strafuntersuchung ausreichend war. «Der Gegenstand der Strafuntersuchung ist möglichst genau, nach Ort, Zeit und Umständen bestimmbaren Handlungen, vorzuwerfen und umfassend zu bezeichnen, damit die beschuldigte Person in Kenntnis der gesamten Belastungslage, des gesamten Verfahrensgegenstandes sich entscheiden kann, wie sie ihre Verteidigungsrechte ausüben will, eine Salamitaktik ist somit unzulässig. Hinweise, dass ein Verfahren wegen des Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln (…) geführt werde, reicht nicht.» (Niklaus Ruckstuhl in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, Basel 2014, Art. 158 StPO N 22). Diese Auffassung teilt auch das Bundesgericht, welches mit Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO festhielt: «Die Vorwürfe sind möglichst umfassend darzulegen. Demnach würde der pauschale Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln oder gar allgemein des Verstosses gegen das BetmG nicht genügen; vielmehr wären der beschuldigten Person nach Ort und Zeit bestimmte Handlungen vorzuhalten, die einen derartigen Verstoss bedeuten. Vorzuhalten ist also – nach dem aktuellen Verfahrensstand – ein möglichst präziser Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue rechtliche Würdigung» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E. 2.3.1).\nDiesen Anforderungen genügt nun der am Anfang der Belehrung protokollierte Hinweis nicht: Es handelt sich um einen allgemeinen, pauschalen Vorhalt des Handels mit Betäubungsmitteln bzw. mit betäubungsmittelhaltigen Arzneien, was sich nach dem soeben Dargelegten mit den Vorgaben von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO nicht vereinbaren lässt.\nDie von der Berufungsklägerin auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 abgestützte Argumentation, wonach sich die konkreten Vorhalte auch aus den ersten Fragen nach der Belehrung ergeben könnten, ist jedenfalls in Bezug auf den vorliegenden Fall unbehelflich. Unmittelbar nachdem am Schluss der Belehrung protokolliert worden war, der Beschuldigte wolle nicht aussagen, wurde die Befragung nicht beendet. Es wurde der Beschuldigte auch nicht belehrt, es würden ihm nun trotz seiner Mitteilung, nicht auszusagen, noch einzelne Fragen gestellt, die er beantworten könne oder nicht. Es wird vielmehr unter dem Titel «Zur Sache» einfach weitergefahren. Gfr C., der am 13. November 2013 B. auf dem Polizeiposten befragt hatte, bestätigte als Zeuge vor Obergericht ausdrücklich, dass dies nicht dem üblichen Vorgehen einer Befragung entspreche, vielmehr werde diese, wenn der Beschuldigte die Aussagebereitschaft verneine, beendet. An den Umstand, dass er im vorliegenden Fall die Einvernahme trotzdem fortgesetzt hatte, konnte sich Gfr C. vor Obergericht weder erinnern noch konnte er sich dies in irgendeiner Weise erklären. (…) Es kommt, nach der Mitteilung des Beschuldigten, nicht aussagen zu wollen, vor der weiteren Frage eine Art Vorspann, ein neuer Hinweis mit folgendem Wortlaut: «In einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdacht in Zusammenhang mit Betäubungsmittel konnte B., ermittelt werden. In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen nun ein paar Fragen stellen.» Und das unmittelbar nachdem der Beschuldigte nach den einleitenden Belehrungen erklärt hatte, er sei nicht bereit, zu den ihm selber gemachten Vorhalte auszusagen. Auch für diese Bezugnahme auf ein Strafverfahren, das sich nicht gegen B., sondern gegen eine andere Person (A.) richtete, hatte Gfr C. vor Obergericht keine Erklärung. Der vom befragenden Polizisten gemachte Hinweis war geeignet, beim Befragten die Vorstellung aufkommen zu lassen, er sage nun nicht mehr zu den ihm gemachten Vorhalten aus, sondern er werde nun zu den Vorhalten an die Adresse von A. befragt. Und er beantwortete in der Folge dann auch die Fragen im Zusammenhang mit A., bis er bei der Frage 23 offenbar realisierte, er könnte sich damit auch selber belasten. Seine Antwort auf eine SMS, die ihm vorgehalten wurde, lautete folgendermassen: «Da kann ich Ihnen sagen, was gemeint ist, aber da belaste ich mich wieder. Ich möchte da abbrechen. Ich möchte das mit einem Verteidiger weiterfahren. Ich möchte mich nicht in die Scheisse reiten. Ich werde meinen Anwalt Herrn D. aus Solothurn kontaktieren.»\n3.4 Auch die Vorinstanz schloss auf eine ungenügende Belehrung und auf eine unzulängliche Art der Befragung und wies dazu noch auf die eingeschränkten geistigen Fähigkeiten des Beschuldigten hin (US 8). Inwieweit das zutrifft, kann offen gelassen werden. Wenn einem Beschuldigten vor einer Befragung anstelle eines konkreten Lebenssachverhaltes ein pauschaler Vorwurf vorgehalten wird und dieser dann klar zum Ausdruck bringt, er wolle nicht aussagen und die befragende Person daraufhin weiterfährt, er werde ihm (B.) «nun» noch ein paar Fragen in einem Ermittlungsverfahren gegen eine andere Person, A., stellen, so kann auch bei einem normal intelligenten Menschen der Eindruck entstehen, er werde nun nicht mehr als beschuldigte Person befragt."}