{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-69_2016-05-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=135167&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4d19370a481a6424680f8716f3b83088"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 25.05.2016 STBER.2015.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:10", "Checksum": "f698111f3baa7f611b88770db8a76915", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 25.05.2016 STBER.2015.69\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nSOG 2016 Nr. 8\nArt. 158 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO. Belehrung der beschuldigten Person zu Beginn der ersten Einvernahme. Der Gegenstand der Strafuntersuchung ist zu Beginn der ersten Einvernahme möglichst genau vorzuhalten, damit sich die beschuldigte Person in Kenntnis der gesamten Belastungslage entscheiden kann, wie sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen will. Der pauschale und weder in sachlicher noch zeitlicher Hinsicht näher konkretisierte Hinweis, wonach gegen die beschuldigte Person ein Vorverfahren wegen Handel mit Betäubungsmitteln bzw. mit betäubungsmittelhaltigen Arzneien eingeleitet worden sei, ist unzureichend. Die Einvernahme ist deshalb nicht verwertbar. Diese Folge muss erst recht gelten, wenn nach dieser ungenügenden Belehrung der einvernommenen Person der Eindruck vermittelt wird, sie werde nun nicht mehr in eigener Sache als beschuldigte Person, sondern in einem Ermittlungsverfahren gegen eine andere Person befragt.\nSachverhalt:\nDer Beschuldigte wurde erstinstanzlich von allen Vorhalten freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein und verlangte einen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.\nDas Obergericht stellt fest, dass der Beschuldigte zu Beginn der ersten Einvernahme lediglich pauschal darauf hingewiesen wurde, es sei gegen ihn ein Vorverfahren wegen «evtl. Handel mit rezeptpflichtigen betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln und evtl. Handel mit Betäubungsmitteln» eingeleitet worden. Weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht wurde der Gegenstand der Strafuntersuchung nach dem aktuellen Verfahrensstand näher eingegrenzt.\nDas Obergericht kommt zum Schluss, dass eine solche Belehrung nicht den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO genügt. Aus der ungenügenden Belehrung sowie dem weiteren Vorgehen des befragenden Polizisten schliesst es auf die Unverwertbarkeit der Einvernahme.\nAus den Erwägungen:\n3. Beweisverwertung in Bezug auf die erste Einvernahme des Beschuldigten\n3.1 Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO muss die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hingewiesen werden, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden und dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern und einen Verteidiger beiziehen kann.\n3.2 Es ist aus der polizeilichen Strafanzeige (AS 7 ff.) ersichtlich, wie es zur ersten Befragung kam. Anlässlich eines Ermittlungsverfahrens gegen A. wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das BetmG wurde ein Telefonkontakt mit dem Beschuldigten festgestellt. «Anhand [von] diesen Erkenntnissen wurde B. telefonisch zur Einvernahme auf den PP Biberist vorgeladen» (AS 8). Es ist aus der Strafanzeige nicht ersichtlich, was dem Beschuldigten vom Polizisten über die Einvernahme gesagt wurde, ob er als Beschuldigter, als Zeuge oder als Auskunftsperson befragt werden sollte. Der vor dem Berufungsgericht als Zeuge befragte Polizist konnte dazu auch keine Aussage machen. Am Schluss der Strafanzeige wird unter dem Titel «Bemerkungen» (AS 9) ausgeführt, es sei mehrmals erfolglos versucht worden, B. «über die vorliegende Strafanzeige» in Kenntnis zu setzen. Das wurde aber offensichtlich erst nach der Befragung gemacht.\n3.3 Die Einvernahme des Beschuldigten fand am 11. November 2013 statt. Sie wurde von Gfr C. auf dem Polizeiposten Biberist durchgeführt. Es wurde ein vom Beschuldigten auf jeder Seite unterzeichnetes Protokoll erstellt (AS 11 - 15). Aus diesem Protokoll ist vorab die Befragung als «Beschuldigte Person» festgehalten. Als Grund der Befragung wird «Ermittlungsverfahren gegen A.» aufgeführt. Dann sind die folgenden Hinweise protokolliert:\n- Es wurde gegen Sie wegen folgender Delikte ein Vorverfahren eingeleitet: evtl. Handel mit rezeptpflichtigen betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln und evtl. Handel mit Betäubungsmitteln.\n- Sie können Aussagen und Mitwirkung verweigern.\n- Sie können jederzeit eine Verteidigung nach freier Wahl auf Ihre Kosten beiziehen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung beantragen.\n- Ihre Aussagen können als Beweismittel verwendet werden.\nEs wurde dann nachgefragt, ob er das verstanden habe, was er bejahte. Der Beschuldigte wurde sodann auf die Straftatbestände der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung hingewiesen und es wurde nachgefragt, ob er das verstanden habe.\nEs ist nun vorab zu prüfen und zu entscheiden, ob diese protokollierte Belehrung des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 StPO erfüllt. Die Vorinstanz (US 8) erachtete die Hinweise auf die Eröffnung von Vorverfahren als ungenügend: Es werde nichts von einem Betäubungsmittelkonsum gesagt, es würden die bis anhin bekannten Verdachtsmomente nicht genannt und es sei der pauschale Verweis auf den Handel mit Betäubungsmitteln nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungenügend, wenn zum Zeitpunkt dieser Befragung schon konkrete Anhaltspunkte vorgelegen hätten."}