__ hat die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 670.00, zu tragen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 820.00, haben A.___ und der Staat Solothurn je zur Hälfte (CHF 410.00) zu tragen. 5. A.___ wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 zugesprochen. 6. Die von A.___ zu zahlenden Verfahrenskosten und die Busse, total CHF 1‘330.00, werden mit der reduzierten Parteientschädigung (CHF 500.00) verrechnet. Saldo zu Gunsten des Staates nach Verrechnung: 830.00. Rechtsmittel: