Entsprechend dem Kostenentscheid ist dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Sein Verteidiger reichte keine Honorarnote ein und legte die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ins richterliche Ermessen (Kurzbrief vom 26. Februar 2016). Das volle Honorar für die Verteidigung im Berufungsverfahren wird ermessensweise auf pauschal CHF 1‘000.00 festgelegt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Dem Berufungskläger wird entsprechend der Kostenauferlegung eine reduzierte Parteientschädigung von 50 %, bzw. CHF 500.00, zugesprochen.