Antragsgemäss erfolgte eine Verurteilung lediglich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Entsprechend milder fiel die Strafzumessung aus. Hingegen blieb der Antrag auf Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Störung eines Bahnbetriebs erfolglos. Es erscheint angemessen, die Kosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 820.00, je zur Hälfte (CHF 410.00) dem Berufungskläger und dem Staat aufzuerlegen. Entsprechend dem Kostenentscheid ist dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.