V. Kosten und Entschädigung Der Berufungskläger wurde auch heute wegen der zwei vorgehaltenen Delikte schuldig gesprochen. Das Berufungsgericht schloss zwar lediglich auf den Übertretungstatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG, doch ändert dies nichts an der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO, wonach der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, wenn er verurteilt wird. Demgegenüber erfolgt die Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung war teilweise erfolgreich. Antragsgemäss erfolgte eine Verurteilung lediglich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG.