Für die Widerhandlung im Sinne von Art. 239 Ziff. 2 StGB erscheint eine Geldstrafe angezeigt, welche auf 10 Tagessätze festgelegt wird. Für die Missachtung des Rotlichts erscheint eine Busse von CHF 250.00 angemessen, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung. Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die Berechnung der Vorinstanz verwiesen werden. Die finanziellen Verhältnisse haben sich nicht geändert. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 4‘800.00, bei einem Pauschalabzug von 30 %, ergibt sich abgerundet ein Tagessatz von CHF 110.00 (US 21). Für die Geldstrafe ist dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren.