Wie bei der rechtlichen Würdigung dargelegt, lagen besondere Umstände vor, welche zum fehlbaren Verhalten beitrugen. Insbesondere die unvorteilhafte Positionierung der Lichtsignale und deren Ausrichtung gegen die Hauptgasse trugen massgeblich dazu bei, dass der Berufungskläger aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit das Rotlicht übersah, eine Kollision mit der Bahn und in der Folge einen Bahnbetriebsunterbruch verursachte. Vor diesem Hintergrund wiegt das Tatverschulden bei beiden Delikten sehr leicht. Bei den Täterkomponenten sind keine belastenden Faktoren erkennbar. Es ist insgesamt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Für die Widerhandlung im Sinne von Art.