Der Berufungskläger verursachte durch sein Fehlverhalten einen Sachschaden von rund 16‘000.00 Franken und rief eine ernstliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervor. Dementsprechend wurde denn auch der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bejaht. Erheblich verschuldensmindernd wirkt sich die fahrlässige Tatbegehung aus. Wie bei der rechtlichen Würdigung dargelegt, lagen besondere Umstände vor, welche zum fehlbaren Verhalten beitrugen.