239 StGB und Art. 90 SVG besteht Idealkonkurrenz (vgl. Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 239 StGB N 8). IV. Strafzumessung Für die Widerhandlung im Sinne von Art. 239 Ziff. 2 StGB sieht das Strafgesetzbuch als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung handelt es sich um einen Übertretungstatbestand. Dafür ist eine Busse auszusprechen. Der Berufungskläger verursachte durch sein Fehlverhalten einen Sachschaden von rund 16‘000.00 Franken und rief eine ernstliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervor.