O., N 5 zu Art. 239).“ Das Bundesgericht legte in diesem Entscheid keineswegs den Grenzwert auf „mehr als eine Stunde“ fest, wie dies von der Verteidigung sinngemäss geltend gemacht wird. Ein Betriebsunterbruch von einer Stunde kann nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden. Es lag eine Störung von erheblichem Ausmass im Sinne von Art. 239 StGB vor. Wie aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zu schliessen ist, spielt dabei keine Rolle, dass der Transport der Fahrgäste, wie vorliegend, während des Betriebsunterbruchs mit einem anderen Transportmittel überbrückt werden konnte. Subjektiv liegt Fahrlässigkeit vor. Zwischen Art. 239 StGB und Art.