Mit den Bahnersatzbussen habe der Streckenbetrieb aufrechterhalten werden können. Es sei also nicht so, dass während über einer Stunde jedermann auf der Strecke festgesessen sei. Es fehle vorliegend an der erforderlichen Intensität der Betriebsstörung. In BGE 116 IV 44 setzte sich das Bundesgericht eingehend mit den Materialien zu Art. 239 StGB auseinander. Es schloss in der Erwägung: 2 d): „Auch der vorliegende Fall stellt eine erhebliche Störung des gesamten Betriebes der Forchbahn dar. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde der fahrplanmässige Verkehr während 1 1/2 Stunden gestört, sodass der Transport der Fahrgäste durch Taxis übernommen werden musste.