Bagatellfälle ausgeschlossen werden. – Nach dem Polizeirapport musste als Folge des Unfalls der Bahnverkehr für eine Stunde eingestellt und ein Bus-Ersatz organisiert werden. Diese Tatsache wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Die Verteidigung bringt vor, das Bundesgericht verlange in BGE 116 IV 49 expressis verbis eine Betriebsstörung von über einer Stunde Dauer, damit Art. 239 Ziff. 2 StGB erfüllt sei. Auch in den Kommentaren Trechsel und Donatsch/Flachsmann/Weder werde eine Dauer von über eine Stunde als Voraussetzung genannt. Mit den Bahnersatzbussen habe der Streckenbetrieb aufrechterhalten werden können.