nicht erkennbar. Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, der Nachweis von Rücksichtslosigkeit ist nicht gegeben. Der Beschuldigte ist daher lediglich wegen einer fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Damit Art. 239 Ziff. 2 StGB als erfüllt betrachtet wird, wird in objektiver Hinsicht ein Eingriff von einer gewissen Intensität der Störung verlangt (Basler Kommentar zum StGB II, Basel 2013, Art. 239 StGB N 20; erwähnt wird als Beispiel, dass der Flirt mit dem Personal für die nötige Intensität nicht ausreiche). Gemäss BGE 116 IV 49 sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden.