Es wird dem Beschuldigten daher zu Recht mit der Anklage auch nicht vorgeworfen, er hätte die Strassenbahn auch unabhängig von der roten Ampel erkennen müssen. Es kann offen gelassen werden, ob diese Ausgestaltung einer Signalisation überhaupt den Vorschriften der Signalisationsverordnung (SSV) entspricht, welche in Art. 70 Abs. 4 Ampeln ausschliesslich mit rotem und gelbem Licht nur in Ausnahmesituationen und in Art. 71 Abs. 2 lit. a Ampeln in dieser Art und Höhe nur zulässt, wenn sie sich ausschliesslich an Fussgänger oder Radfahrer richten. Der Beschuldigte ist ortskundig und wusste um diese Art der Signalisation.