Er fährt nämlich unmittelbar nach der Einmündung parallel zur Strassenbahn (siehe Unfallskizze) und er muss seine Aufmerksamkeit primär nach rechts sowohl auf die Fahrzeuge rechts von ihm im Kreisel (die von der rechten Fahrbahn der Werkhofstrasse in die Rötistrasse fahren wollen) als auch auf die Einmündenden von rechts von der Hauptgasse her richten, also weg von der von ihm aus links fahrenden Strassenbahn. Es wird dem Beschuldigten daher zu Recht mit der Anklage auch nicht vorgeworfen, er hätte die Strassenbahn auch unabhängig von der roten Ampel erkennen müssen.