- Der Beschwerdeführer fuhr nach dem unbestrittenen Beweisergebnis auf der linken Spur der Werkhofstrasse, da er den Kreisverkehr an der dritten Ausfahrt verlassen wollte; die Unfallskizze in den Akten der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt nicht korrekt. Der Berufungskläger musste seine Aufmerksamkeit vorerst nach links in den Kreisel richten, um in diesen einfahren zu können. Anschliessend musste er innerhalb des Kreisels die rechte Fahrbahnhälfte im Auge behalten, da sich dort Fahrzeuge in Richtung Rötistrasse bewegten.