Die Rücksichtslosigkeit und damit eine grobe Fahrlässigkeit sind im vorliegenden Fall zu verneinen, weil besondere Umstände das momentane Versagen des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 123 IV 88 E. 4c). Diese besonderen Umstände sind die Folgenden: - Die Werkhofstrasse mündet mit zwei Fahrspuren in den Baseltorkreisel, der seinerseits keine getrennten Fahrspuren aufweist, aber trotzdem von den Fahrzeugführern der beiden einmündenden Fahrspuren gleichzeitig befahren wird. - Der Beschwerdeführer fuhr nach dem unbestrittenen Beweisergebnis auf der linken Spur der Werkhofstrasse, da er den Kreisverkehr an der dritten Ausfahrt verlassen wollte;