Sein Fehlverhalten basierte lediglich auf einem kurzen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wie vorliegend pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit, wie dargelegt, nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (Urteils des Bundesgerichts 6B_324/2012, E. 3.4).