Der Beschuldigte zog die Verkehrsgefährdung seines Verhaltens pflichtwidrig gar nicht in Betracht, was von ihm auch nicht bestritten wird. Er wusste zwar aufgrund seiner Ortskunde, dass sich im betreffenden Kreisel eine Lichtsignalanlage und eine Bahnkreuzung befinden (was vor der Kreiseleinfahrt nicht signalisiert ist). Diese war für ihn, wie nachfolgend aufgezeigt wird, schwierig zu erkennen. Sein Fehlverhalten basierte lediglich auf einem kurzen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung.