Sie liess sich im Gegenteil durch einen Mann ablenken, der in der aus ihrer Sicht rechts liegenden frischen Wiese mit seinem Hund trainierte. Ihr Verhalten wertete das Bundesgericht auch in subjektiver Hinsicht als schwerwiegend pflichtwidrig (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 6S.156/1993 vom 25. Juni 1993). Vorliegend ist in subjektiver Hinsicht auf eine unbewusste Fahrlässigkeit zu schliessen. Der Beschuldigte zog die Verkehrsgefährdung seines Verhaltens pflichtwidrig gar nicht in Betracht, was von ihm auch nicht bestritten wird.