Das Bundesgericht verneinte sodann grobe Fahrlässigkeit im Falle eines Automobilisten, der bei Gegenlicht eine seit 4,4 s auf Rot stehende Verkehrsregelungsanlage übersah, weil das Versehen auf Grund der auf dem fraglichen Strassenabschnitt aufeinander folgenden Lichtsignalanlagen, deren Phasensteuerung nicht immer koordiniert und durchgehend gleich anzeigten, als nachvollziehbar bewertet wurde (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 1994 [6S.228/1994]).