Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50 mit Verweisen). Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 6S.11/2002 E.3 c) aa) darlegte, hatte es im Zusammenhang mit Art. 90 Ziff. 2 SVG Fälle unbewusster Fahrlässigkeit vor allem bei der Missachtung von Lichtsignalen zu beurteilen.