Die Nichtbeachtung eines Rotlichts wiegt objektiv schwer. Der Beschuldigte missachtete eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerwiegender Weise und gefährdete dadurch die Verkehrssicherheit in ernsthaft. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben.