Gleichzeitig müsse der Verkehrsteilnehmer den Verkehr nach vorne und auch noch rechts die Ampel beobachten. Die Vorinstanz begnüge sich mit dem lapidaren Hinweis, der Beschuldigte habe die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, weshalb er sich den Vorwurf der unbewussten groben Fahrlässigkeit gefallen lassen müsse. Der Beschuldigte bestreitet mithin, Art. 90 Abs. 2 SVG in subjektiver Hinsicht erfüllt zu haben. Er bestreitet hingegen zu Recht nicht, durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand dieser Norm erfüllt zu haben. Die Nichtbeachtung eines Rotlichts wiegt objektiv schwer.