Im vorliegenden Fall verhalte es sich aber anders, da die fragliche Ampel kein Grünlicht aufweise und nur vor dem Heranfahren des Schienenzugs zuerst orange blinke und dann auf Rot wechsle. Darüber hinaus komme die Bahn, aus der damaligen Position des Beschuldigten betrachtet, in unübersichtlicher Weise diagonal von hinten links entgegen. Gleichzeitig müsse der Verkehrsteilnehmer den Verkehr nach vorne und auch noch rechts die Ampel beobachten.