Zwar gelte, dass wer wegen der (tiefstehenden) Sonne unsicher sei, ob die Ampel grün oder rot anzeige, zu besonderer Sorgfalt verpflichtet sei und nötigenfalls anhalten müsse. Wer trotz seiner Unsicherheit über die Ampelanzeige in die Verzweigung einfahre, ohne mit Sicherheit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschliessen zu können, handle grobfahrlässig, denn er gehe bewusst das Risiko en, dass die Ampel auch auf Rot stehen könnte. Im vorliegenden Fall verhalte es sich aber anders, da die fragliche Ampel kein Grünlicht aufweise und nur vor dem Heranfahren des Schienenzugs zuerst orange blinke und dann auf Rot wechsle.