Die Annahme einer Idealkonkurrenz ist nicht sachgerecht. Wie dargelegt, beantragt der Beschuldigte, die von ihm begangene Missachtung eines Rotlichts sei lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung einzustufen. Die Rechtsprechung verneine bei momentanem kurzem Versagen in der Regel den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Dies insbesondere, wenn der Fehler auch einem pflichtbewussten Fahrer hätte unterlaufen können. Zwar gelte, dass wer wegen der (tiefstehenden) Sonne unsicher sei, ob die Ampel grün oder rot anzeige, zu besonderer Sorgfalt verpflichtet sei und nötigenfalls anhalten müsse.